Drohnenversicherung
Für unbemannte Fluggeräte besteht in Deutschland eine Haftpflichtversicherungspflicht: Das Luftverkehrsgesetz zählt Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme zu den Luftfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 LuftVG), und deren Halter müssen eine Haftpflichtversicherung unterhalten (§ 43 Abs. 2 LuftVG). Eine Gewichtsgrenze nennt das Gesetz dabei nicht. Private Haftpflichtverträge schließen Luftfahrzeuge dagegen üblicherweise aus.
Häufige Fragen zur Drohnenversicherung
Welche Versicherung zahlt bei Schäden durch meine Drohne?
In aller Regel nicht. Luftfahrzeuge sind dort standardmäßig ausgeschlossen; einige neuere Tarife schließen kleine Drohnen ein, oft mit Gewichtsgrenze und nur für den privaten Gebrauch. Ein Blick in die Bedingungen klärt das schnell.
Gilt die Pflicht auch für kleine Drohnen?
Das Luftverkehrsgesetz knüpft die Versicherungspflicht an die Haltereigenschaft eines Luftfahrzeugs und nennt dabei keine Gewichtsgrenze. Sie ist zudem etwas anderes als die Registrierungspflicht beim Luftfahrt-Bundesamt – das sind zwei verschiedene Vorschriften, die oft verwechselt werden.
Was ändert sich, wenn ich gewerblich fliege?
Sobald Aufnahmen verkauft oder Aufträge geflogen werden, brauchen Sie einen gewerblichen Vertrag; private Policen greifen dann nicht. Zusätzlich kommen je nach Betriebskategorie Auflagen und Nachweise dazu.
Ist die Drohne selbst mitversichert?
Die Pflichtversicherung deckt nur Schäden an Dritten. Kaskoschutz für das Gerät, etwa bei Absturz oder Verlust, ist ein eigener Baustein und lohnt sich vor allem bei teurer Technik mit Kamera.
So läuft die Beratung
- Kontakt aufnehmen: Termin buchen, anrufen oder per WhatsApp schreiben – das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.
- Bedarf klären: Wir prüfen, ob und in welchem Umfang diese Absicherung für Sie sinnvoll ist – bestehende Verträge schaue ich mir dabei gern mit an.
- Marktvergleich & Betreuung: Sie erhalten eine verständliche Empfehlung – und mich dauerhaft als persönlichen Ansprechpartner, auch im Schadensfall.