Privathaftpflicht mit Dienst-Erweiterung (z. B. für Lehrkräfte)
Für Lehrkräfte verschwimmt die Grenze zwischen privat und dienstlich stärker als in anderen Berufen: Das Diensttablet wandert mit nach Hause, Unterrichtsvorbereitung findet am privaten Rechner statt, Materialien lagern in der eigenen Wohnung. Spezielle Privathaftpflichtverträge für den Schuldienst schließen diese Überschneidungen ein, statt sie auszuklammern.
Häufige Fragen zur Privathaftpflicht für Lehrkräfte
Sind dienstliche Leihgeräte mitversichert?
Nur wenn der Vertrag Schäden an dienstlich überlassenen Sachen ausdrücklich einschließt. Seit Tablets und Notebooks flächendeckend ausgegeben werden, ist das einer der wichtigsten Punkte – in älteren Verträgen fehlt er meist.
Was gilt bei Schäden durch Schülerinnen und Schüler?
Für Schäden, die Kinder anrichten, haften diese beziehungsweise deren Eltern im Rahmen der Aufsichtspflicht. Steht der Vorwurf im Raum, Sie hätten die Aufsicht verletzt, richtet sich der Anspruch gegen Sie – dann brauchen Sie Abwehrschutz.
Brauche ich beides – Privat- und Diensthaftpflicht?
Nicht zwingend. Viele Anbieter bieten die dienstliche Deckung als Baustein zur Privathaftpflicht an, was günstiger ist als zwei getrennte Verträge. Zwei Verträge nebeneinander führen dagegen leicht zu Zuständigkeitsstreit.
Sind Praktika und Nebentätigkeiten eingeschlossen?
Genehmigte Nebentätigkeiten wie Nachhilfe oder Vereinsarbeit sind nicht automatisch gedeckt. Wer regelmäßig nebenher unterrichtet, sollte das melden, damit im Schadenfall keine Lücke entsteht.
So läuft die Beratung
- Kontakt aufnehmen: Termin buchen, anrufen oder per WhatsApp schreiben – das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.
- Bedarf klären: Wir prüfen, ob und in welchem Umfang diese Absicherung für Sie sinnvoll ist – bestehende Verträge schaue ich mir dabei gern mit an.
- Marktvergleich & Betreuung: Sie erhalten eine verständliche Empfehlung – und mich dauerhaft als persönlichen Ansprechpartner, auch im Schadensfall.