Berufshaftpflicht- / Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Manche Fehler richten keinen Sach- und keinen Personenschaden an, kosten den Kunden aber trotzdem Geld: eine versäumte Frist, ein falscher Rat, eine fehlerhafte Berechnung. Solche reinen Vermögensschäden sind in der Betriebshaftpflicht ausgeschlossen. Für beratende und verwaltende Berufe ist die Vermögensschadenhaftpflicht deshalb die eigentliche Berufshaftpflicht – für einige Berufe ist sie gesetzlich vorgeschrieben.
Häufige Fragen zur Vermögensschadenhaftpflicht
Für welche Berufe ist sie Pflicht?
Unter anderem für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und Ingenieure sowie für Versicherungsvermittler und -berater. Die Mindestsummen ergeben sich aus den jeweiligen Berufsgesetzen.
Was ist der Unterschied zur Betriebshaftpflicht?
Die Betriebshaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden sowie daraus folgende Vermögensschäden. Der reine Vermögensschaden ohne vorherigen Sach- oder Personenschaden fällt dort heraus – das ist die Lücke, um die es hier geht.
Gilt der Schutz auch für Altfälle?
Maßgeblich ist meist, wann der Verstoß begangen wurde. Für Fehler aus der Zeit vor Vertragsbeginn brauchen Sie eine Rückwärtsdeckung, beim Ausscheiden aus dem Beruf eine Nachhaftung. Beides sollte im Vertrag geregelt sein.
Sind Mitarbeiter mitversichert?
In der Regel ja, soweit sie im Rahmen der versicherten Tätigkeit handeln. Freie Mitarbeiter und Subunternehmer sind dagegen häufig nicht eingeschlossen und brauchen eigenen Schutz.
So läuft die Beratung
- Kontakt aufnehmen: Termin buchen, anrufen oder per WhatsApp schreiben – das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.
- Bedarf klären: Wir prüfen, ob und in welchem Umfang diese Absicherung für Sie sinnvoll ist – bestehende Verträge schaue ich mir dabei gern mit an.
- Marktvergleich & Betreuung: Sie erhalten eine verständliche Empfehlung – und mich dauerhaft als persönlichen Ansprechpartner, auch im Schadensfall.