Gewässerschadenhaftpflicht (gewerblich)
Betriebe, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, haften für Schäden am Grundwasser verschuldensunabhängig nach dem Wasserhaushaltsgesetz. Dazu kommt das Umweltschadensgesetz, das Sanierungspflichten auch dann auslöst, wenn niemand privat geschädigt ist – die Behörde ordnet an, der Betrieb zahlt. Betroffen sind Lager, Tankanlagen, Abscheider und Produktionsanlagen.
Häufige Fragen zur gewerblichen Gewässerschadenhaftpflicht
Was ist der Unterschied zur Umwelthaftpflicht?
Die Gewässerschadenhaftpflicht deckt Ansprüche Dritter wegen Gewässerverunreinigung. Die Umwelthaftpflicht und der Umweltschadensbaustein greifen darüber hinaus bei behördlich angeordneten Sanierungen ohne privaten Anspruchsteller.
Welche Anlagen sind betroffen?
Alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Tanks, Lagerbehälter, Abfüllplätze, Abscheider, teilweise auch Produktionsanlagen. Maßgeblich sind Art und Menge des Stoffes sowie die Gefährdungsklasse.
Muss ich Anlagen dem Versicherer melden?
Ja, Anlagen werden im Vertrag benannt und mit ihrem Fassungsvermögen erfasst. Nicht gemeldete Anlagen sind nicht versichert – nach Umbauten oder Erweiterungen sollte deshalb nachgemeldet werden.
Gilt der Schutz auch für Altlasten?
Schäden, die vor Vertragsbeginn entstanden sind, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Grundstückskäufen ist die Frage der Altlasten deshalb vor dem Erwerb zu klären, nicht danach.
So läuft die Beratung
- Kontakt aufnehmen: Termin buchen, anrufen oder per WhatsApp schreiben – das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.
- Bedarf klären: Wir prüfen, ob und in welchem Umfang diese Absicherung für Sie sinnvoll ist – bestehende Verträge schaue ich mir dabei gern mit an.
- Marktvergleich & Betreuung: Sie erhalten eine verständliche Empfehlung – und mich dauerhaft als persönlichen Ansprechpartner, auch im Schadensfall.