Betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, einen Teil seines Bruttogehalts in eine Betriebsrente umzuwandeln. Für den Betrieb ist das längst kein reines Verwaltungsthema mehr, sondern ein Argument bei der Personalsuche. Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz muss der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung einen Zuschuss von 15 Prozent weitergeben, soweit er Sozialabgaben spart.
Häufige Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge
Welche Durchführungswege gibt es?
Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Für kleine und mittlere Betriebe sind die ersten beiden am verbreitetsten, weil sie den geringsten Verwaltungsaufwand verursachen.
Muss ich als Arbeitgeber etwas dazuzahlen?
Bei Entgeltumwandlung ja: 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, soweit Sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge einsparen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Für Vereinbarungen, die vor 2019 geschlossen wurden, gilt diese Pflicht seit dem 1. Januar 2022 (§ 26a BetrAVG).
Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?
Die Anwartschaft bleibt dem Beschäftigten erhalten. Je nach Durchführungsweg kann der Vertrag übernommen, privat fortgeführt oder übertragen werden. Eine saubere Dokumentation erspart hier spätere Diskussionen.
Hafte ich für die Höhe der späteren Rente?
Der Arbeitgeber steht für die erteilte Zusage ein, auch wenn ein externer Versorgungsträger die Leistung erbringt. Diese Einstandspflicht ist der Grund, warum die Auswahl des Anbieters sorgfältig erfolgen sollte.
So läuft die Beratung
- Kontakt aufnehmen: Termin buchen, anrufen oder per WhatsApp schreiben – das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.
- Bedarf klären: Wir prüfen, ob und in welchem Umfang diese Absicherung für Sie sinnvoll ist – bestehende Verträge schaue ich mir dabei gern mit an.
- Marktvergleich & Betreuung: Sie erhalten eine verständliche Empfehlung – und mich dauerhaft als persönlichen Ansprechpartner, auch im Schadensfall.